Mitgliedschaft Satzung

MITGLIEDSCHAFT:
  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede öffentliche-rechtliche Körperschaft werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
    (momentan wird kein Beitrag erhoben)
  3. Der Beitrag wird jährlich erhoben.
  4. Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederver- sammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss erhält das betroffene Mitglied die Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern.
 

 

Acher Miteinander e.V.
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ORGANE

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Die Einberufung hat mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Im Kalenderjahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
  3. Die Mitgliederversammlung hat über nachstehende Angelegenheiten zu beschließen:
    • Wahl des Vorstands
    • Wahl von zwei Kassenprüfern
    • Beitragsangelegenheiten sowie Grundsätze der Mittelverwendung im Rahmen der SatzungEntlastung des Vorstandes
    • Änderung der Satzung
    • Auflösung des Vereins
  4. Wahlen müssen getrennt durchgeführt werden. Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören oder Angestellte des Vereins sein.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit mit einer Frist von einer Woche einberufen. Verlangen mindestens 20% der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung, ist sie innerhalb eines Monats vom Vorstand einzuberufen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  1. Anträge von Mitgliedern zu einer Mitgliederversammlung sollen mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich bei einem Mitglied des Vorstandes eingehen. Später eingehende Anträge können von der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
  2. Über die Tagesordnung und Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
  3. In der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/ der Schriftführerin zu unterschreiben.
VORSTAND
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 10 Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.
  2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden dem Schriftführer/ der Schriftführerin
    • dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin
    • bis zu sechs Beisitzer/ Beisitzerinnen
  3. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Seine/ihre Vertretung erfolgt durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n), den/die Schriftführer(in) oder den/die Schatzmeister(in). Die Vorstände vertreten jeweils einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vertretung des Vereins durch Schriftführer(in) oder Schatzmeister(in) nur erfolgt, wenn Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r) verhindert sind.
KOMPETENZEN UND AUFGABEN DES VORSTANDS
  1. Der Vorstand berät und beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  2. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder von dessen/deren Vertreter(in) zu unterzeichnen.
  3. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor. Wird der Vorstand nicht entlastet, sind innerhalb von zwei Monaten Neuwahlen des Vorstandes durchzuführen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
BESONDERE SATZUNGSÄNDERUNGEN

Über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, entscheidet der Vorstand.

AUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft und / oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für in § 2 Abs.2 dieser Satzung aufgeführte steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Änderung von § 2 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 beschlossen durch den Vorstand am 03. August 2016 in Achern

Änderungen des Vereinsnamens und von § 1 und § 2 beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 21.09.2020 in Achern

Mit diesem Vordruck können sie dem Verein beitreten.

so können sie einen Mitgliedsantrag erstellen:
  • Öffnen in Word
  • Ausfüllen
  • Zurücksenden an email@achern-miteinander.de

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Schriftführer*in

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1.Vorsitzende

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